Strafbefreiende Selbstanzeige
Sollten Sie in den vergangenen Jahren unrichtige oder unvollständige Steuererklärungen abgegeben haben, und möchten dies nachträglich richtigstellen, so können wir Sie dabei unterstützen die berichtigten Steuererklärungen zu erstellen, damit Sie diese dann mit in der Regel strafbefreiender Wirkung gem. § 371 AO als sogenannte Selbstanzeige an die Finanzverwaltung übermitteln.
Sprechen Sie uns bitte gezielt an, wir können dabei auf eine mehr als zehnjährige erfolgreiche Praxis zurückschauen und verfügen daher über das notwendige Know-How für erfolgreiche Antragstellungen